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lawgit/laws_md/bgb/§2212.md

238 B

§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung

unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.