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250 B

§ 4 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind 1.der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger, 2.derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.