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394 B

§ 1

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung 1.für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2, 2.für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3, 3.für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4 zu entnehmen. Die Anlage 1 enthält Vorbemerkungen zu den Anlagen 2, 3 und 4.