Files
lawgit/laws_md/bewg/§18.md

240 B

§ 18 Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten: 1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 2.Grundvermögen, 3.Betriebsvermögen.