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§ 3 Faktoren für die zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
Die Faktoren nach § 5 Abs. 4a Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden 1.für das Jahr 2007 und das Jahr 2008 auf jeweils 0,3138 und 2.für das Jahr 2009 auf 0,1678 festgesetzt.