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§ 2 Erhebungseinheiten

(1) Die Erhebung im Jahr 1990 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 60.000 Unternehmen mit drei oder mehr tätigen Personen in den Wirtschaftsbereichen: 1.Produzierendes Gewerbe 2.Handel 3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung 4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe 5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht. Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sonstige öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Unternehmen, deren Arbeitnehmer von einem der in § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) genannten Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes erfaßt werden.

(2) In die Erhebung im Jahr 1991 werden höchstens 25.000 repräsentativ ausgewählte Unternehmen aus der Erhebung nach Absatz 1 mit einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung einbezogen.