272 B
272 B
§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen
Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.