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lawgit/laws_md/behv/§42.md

272 B

§ 42 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.