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lawgit/laws_md/behv/§18.md

412 B

§ 18 Emissionshandelsregister

(1) Die zuständige Behörde führt das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.