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lawgit/laws_md/begdv_1/§7.md

1.1 KiB

§ 7 Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre

(1) Kinder erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Rente, wenn sie 1.in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelt oder sonstige Zuwendungen in entsprechender Höhe nicht erhalten, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, 2.wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen

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haben; Versorgungsbezüge, die dem Kinde wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen nicht zum Einkommen des Kindes.

(2) Hat sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Verfolgten oder des Kindes liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus verzögert, so wird die Rente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt.

(3) (weggefallen)