370 B
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BEG_172DV_66
Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
Sechsundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
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