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lawgit/laws_md/bedv/§5.md

280 B

§ 5 Kompensationsbetrag

Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden: 1.die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und 2.der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.