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§ 63 Gleichstellungen

Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1.ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2.ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, 3.ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld, 4.ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, 5.ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld, 6.ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57, 7.ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Abs. 2 als Waisengeld, 7a.ein Unterhaltsbeitrag nach § 38a als Waisengeld, 8.ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Bundesbeamtengesetzes, den §§ 59 und 61 Abs. 1 Satz 4 und § 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 9.die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer obersten Rechnungsprüfungsbehörde als Ruhegehalt, 10.die Bezüge, die nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, als Ruhegehalt; die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.