503 B
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§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1.den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, 2.die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1, 3.die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie 4.die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.