662 B
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§ 135 Satzungsrecht
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1.Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2.den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, 3.die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, 4.die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, 5.die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, 6.die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags.