Files
lawgit/laws_md/bbaug/§132.md

348 B

§ 132 Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung 1.die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, 2.die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, 3.die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und 4.die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.