348 B
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§ 132 Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung 1.die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, 2.die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, 3.die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und 4.die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.