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434 B

§ 1 Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten

Abweichend von § 99 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes dürfen Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte der Deutschen Bundesbank nur mit vorheriger Genehmigung 1.unentgeltlich in Organen von Genossenschaften tätig sein, 2.aktuelle Fragen der Währungs- und Kreditpolitik schriftstellerisch, wissenschaftlich oder in Vorträgen behandeln.