145 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für 1.die Bezeichnung von Abfällen, 2.die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.
Diese Verordnung gilt für 1.die Bezeichnung von Abfällen, 2.die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.