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587 B

§ 1

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken 1.bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen, 2.bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung, 3.bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika, 4.bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.