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lawgit/laws_md/ao_1977/§78.md

282 B

§ 78 Beteiligte

Beteiligte sind 1.Antragsteller und Antragsgegner, 2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.