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1.9 KiB

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels a)entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder b)(weggefallen)

2.als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person a)entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt, b)entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt, c)entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, d)entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, e)entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet, f)entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, g)entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt, h)entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, i)Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder j)entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder

3.als Arzneimittelvermittler a)entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, b)entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, c)entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder d)entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.