395 B
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§ 66 Unterstützungspflichten
Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: 1.das für die Amtshandlung benötigte Material, 2.die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit, 3.geeichte Wiege- und Messgeräte sowie 4.verschließbare Räume und Behälter.