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lawgit/laws_md/alkstv/§25.md

236 B

§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe

In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.