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2026-05-08 21:09:15 +00:00

529 B

§ 8 Anrechnung für Sonderaufträge

Für Sonderaufträge, die außerhalb des Regelbetriebs der Hochschule wahrgenommen werden, kann im Einzelfall eine Anrechnung auf die Jahreslehrverpflichtung gewährt werden. § 7 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Gesamtumfang der in Satz 1 genannten Anrechnung ist in den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen mit einem Prozentsatz der Jahreslehrverpflichtung der hauptamtlich Lehrenden am jeweiligen Fachbereich beziehungsweise am Zentralen Lehrbereich zu begrenzen.