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lawgit/laws_md/akg/§94.md

223 B

§ 94 Sondervermögen eigener Art

§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.