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lawgit/laws_md/ahundv/§3.md

1004 B

§ 3 Assistenzhundearten

(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen: 1.Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens, 2.Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung, 3.Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung, 4.Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und 5.PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.