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393 B

§ 8 Ziele

Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen: 1.Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung, 2.Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder oder 3.Verringerung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.