Files
2026-02-20 19:37:15 +00:00

357 B

§ 41 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 Absatz 1 oder 3 bis 5 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder 2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.