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2026-02-20 19:37:15 +00:00

657 B

§ 26 Verbot der Zuwiderhandlung gegen Schutzvorschriften

Niemand darf 1.eine Handlung vornehmen, die gegen eine Bestimmung zum Schutz einer fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere gegen Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143, verstößt, 2.ein Erzeugnis oder sonstiges Produkt in Verkehr bringen, dessen Kennzeichnung Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 widerspricht, 3.eine fakultative Qualitätsangabe widerrechtlich nutzen oder nachahmen oder 4.eine Praktik anwenden, die geeignet ist, Unternehmen oder Endverbraucher in Bezug auf eine fakultative Qualitätsangabe in die Irre zu führen.