926 B
§ 10 Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden: 1.Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags; 2.die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts; 3.die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden; 4.das Recht auf Akteneinsicht; 5.die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.