AGOZV_2018
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Registrierung
- § 4 Pflichten der Betriebe
- § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
- § 6 Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
- § 6 Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
- § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
- § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
- § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
- § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
- § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
- § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
- § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
- § 15 Kontrolle
- § 16 Vergleichsprüfungen
- § 17 Mitteilungen
- § 18 Einfuhr
- § 19 Ausfuhr
- § 20 Ausnahmen
- § 21 Ordnungswidrigkeiten
- § 22 Übergangsvorschriften
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten