ABFKL_RV_2017
Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- § 3 Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
- § 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
- § 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
- § 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
- § 7 Bodenbezogene Grenzwerte
- § 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
- § 9 Rückstellprobe
- § 10 Analysefehler und Messtoleranzen
- § 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
- § 12 Abgabe von Klärschlamm
- § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
- § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
- § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
- § 16 Anzeigeverfahren
- § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
- § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
- § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
- § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
- § 22 Sachverständige
- § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
- § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
- § 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
- § 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
- § 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
- § 29 Fortlaufende Überwachung
- § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
- § 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
- § 32 Probenuntersuchung
- § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
- § 34 Registerführung
- § 35 Auf- oder Einbringungsplan
- § 36 Ordnungswidrigkeiten
- § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
- § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
- § 39 Bestehende Untersuchungsstellen