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lawgit/laws_md/abbv/§4.md

288 B

§ 4 Übergangsregelung

Für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.