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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974"><norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><amtabk>EGStGB</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">1974-03-02</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl I</periodikum><zitstelle>1974, 469 (1975 I 1916)(1976 I 507)</zitstelle></fundstelle><langue>Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Stand</standtyp><standkommentar>Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1977 +++)<BR/>(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. StGBEG Anhang EV +++)<BR/><BR/></pre></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE000900315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Übersicht</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><TOC><table frame="none" tocentry="%yes;"><tgroup align="left" char="" charoff="50" cols="4" colsep="0" rowsep="0"><colspec colname="col1" colnum="1" colwidth="0.50*"/><colspec colname="col2" colnum="2" colwidth="1.56*"/><colspec colname="col3" colnum="3" colwidth="0.27*"/><colspec colname="COLSPEC2" colnum="4" colwidth="1.17*"/><tbody valign="top"><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">ERSTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Allgemeine Vorschriften</entry><entry VJ="1"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Erster Titel</I></entry><entry VJ="1">Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 1 bis 4</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Zweiter Titel</I></entry><entry VJ="1">Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 5 bis 9</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">ZWEITER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 10 bis 17</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">DRITTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 18 bis 20</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">VIERTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Änderung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 21 bis 29</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">FÜNFTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Anpassung weiterer Bundesgesetze</entry><entry VJ="1"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Erster Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Staatsrechts und Verfassungsrechts</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 30 bis 35</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Zweiter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 36 bis 93</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Dritter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 94 bis 120</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Vierter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 121 bis 151</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Fünfter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verteidigung</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 152 bis 159</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Sechster Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 160 bis 171</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Siebenter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 172 bis 235</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Achter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 236 bis 260</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Neunter Titel</I></entry><entry VJ="1">Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 261 bis 286</entry></row><row><entry VJ="1" valign="top"><I>Zehnter Titel</I></entry><entry VJ="1">Außerkrafttreten von Vorschriften</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 287</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">SECHSTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Anpassung des Landesrechts</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 288 bis 292</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">SIEBENTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Ergänzende strafrechtliche Regelungen</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 293 bis 297</entry></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top"> </entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col3" namest="col1" valign="top">ACHTER ABSCHNITT</entry><entry VJ="1"/></row><row><entry VJ="1" nameend="col2" namest="col1" valign="top">Schlußvorschriften</entry><entry VJ="1"/><entry VJ="1">Artikel 298 bis 326</entry></row></tbody></tgroup></table></TOC></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001000315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Eingangsformel</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000100315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Erster Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeine Vorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000200315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010010</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Erster Titel</gliederungsbez><gliederungstitel>Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001100315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 1</enbez><titel format="parat">Geltung des Allgemeinen Teils</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.</P><P>(2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Landesrecht. Sie gelten nicht, soweit das Bundesrecht besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007305360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 1a</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007400309"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 1b</enbez><titel format="parat">Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001200315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 2</enbez><titel format="parat">Vorbehalte für das Landesrecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001301123"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 3</enbez><titel format="XML">Zulässige Rechtsfolgen bei Straftaten nach Landesrecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Vorschriften des Landesrechts dürfen bei Straftaten keine anderen Rechtsfolgen vorsehen als <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahlweise Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches),</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einziehung von Gegenständen im Sinne der §§ 74 bis 74b und 74d des Strafgesetzbuches.</LA></DD></DL></P><P>(2) Vorschriften des Landesrechts dürfen <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">weder Freiheitsstrafe noch Geldstrafe allein und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bei Freiheitsstrafe kein anderes Mindestmaß als das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) und kein niedrigeres Höchstmaß als sechs Monate</LA></DD></DL>androhen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 4</enbez><titel format="parat">Verhältnis des Besonderen Teils zum Bundes- und Landesrecht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Bundesrechts unberührt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.</P><P>(2) Die Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts unberührt, soweit diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die im Strafgesetzbuch abschließend geregelt ist.</P><P>(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei Steuern oder anderen Abgaben <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung für anwendbar erklären oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">entsprechende Straf- und Bußgeldtatbestände wie die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt unberührt.</LA></DD></DL></P><P>(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen, die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird.</P><P>(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bestimmte Taten nur mit Geldbuße bedrohen oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen,<DL Font="normal" Type="arabic"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.</LA></DD></DL></LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000300315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>010020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Zweiter Titel</gliederungsbez><gliederungstitel>Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001500315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 5</enbez><titel format="parat">Bezeichnung der Rechtsnachteile</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001601377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 6</enbez><titel format="parat">Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.</P><P>(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001700315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 7</enbez><titel format="parat">Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ordnungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.</P><P>(2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Vollstreckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.</P><P>(3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1 Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligt werden.</P><P>(4) Über Einwendungen gegen Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen Stelle die Vollstreckung obliegt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001800315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 8</enbez><titel format="parat">Nachträgliche Entscheidungen über die Ordnungshaft</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.</P><P>(2) Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ordnungshaft, die an Stelle eines uneinbringlichen Ordnungsgeldes festgesetzt worden ist, unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE001900315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 9</enbez><titel format="parat">Verjährung von Ordnungsmitteln</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.</P><P>(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Vollstreckung ausgesetzt ist oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>020</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Zweiter Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE002000315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 10</enbez><titel format="parat">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Bundesrechts, soweit sie nicht durch Gesetz besonders geändert werden.</P><P>(2) Die Vorschriften gelten nicht für die Strafdrohungen des Wehrstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE002100315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 11</enbez><titel format="parat">Freiheitsstrafdrohungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE002200315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 12</enbez><titel format="parat">Geldstrafdrohungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe ohne besonderes Mindestmaß wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die Androhung des besonderen Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.</P><P>(2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.</P><P>(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung.</P><P>(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE002301377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 13</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(weggefallen)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE002400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>(XXXX) Art 14 bis 17</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><I>Artikel 14</I><BR/><I>Polizeiaufsicht</I><BR/><I>Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen, treten sie außer Kraft.</I><BR/><BR/>Artikel 15 <BR/>Verfall <BR/>Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegenstandes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.<BR/><BR/>Artikel 16 <BR/>Rücknahme des Strafantrages <BR/>Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Rücknahme des Strafantrages regeln, treten sie außer Kraft.<BR/><BR/>Artikel 17 <BR/>Buße zugunsten des Verletzten <BR/>Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000500315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>030</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Dritter bis Fünfter Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>-</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003101306"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>(XXXX) Art 18 bis 287</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000600315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>060</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Sechster Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Anpassung des Landesrechts</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003200315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 288</enbez><titel format="parat">Geltungsbereich</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003300315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 289</enbez><titel format="parat">Allgemeine Anpassung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 290</enbez><titel format="parat">Geldstrafdrohungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf Geldstrafe kann auch dann erkannt werden, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe androht.</P><P>(2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als sechs Monaten wahlweise Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß an, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen Höchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchstmaß der wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen erkannt werden.</P><P>(3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorschreiben oder zulassen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003500315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 291</enbez><titel format="parat">Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">die Rücknahme des Strafantrags regeln oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003600315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 292</enbez><titel format="parat">Nicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.</P><P>(2) u. (3) (Aufhebungsvorschriften)</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000700315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>070</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Siebenter Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Ergänzende strafrechtliche Regelungen</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE009400125"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 293</enbez><titel format="XML">Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arbeit abzuwenden. Soweit der Verurteilte die freie Arbeit geleistet hat, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. In der Rechtsverordnung ist die Zahl der Arbeitsstunden zu bestimmen, die geleistet werden müssen, um einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen. Die Arbeit muß unentgeltlich sein; sie darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.</P><P>(2) Durch die freie Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, oder des Steuerrechts begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden sinngemäße Anwendung.</P><P>(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für freie Arbeit, die aufgrund einer Anordnung im Gnadenwege ausgeübt wird, Absatz 2 gilt entsprechend für gemeinnützige Leistungen und Arbeitsleistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 59a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches, § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendgerichtsgesetzes und § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder aufgrund einer vom Gesetz vorgesehenen entsprechenden Anwendung der genannten Vorschriften.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE003900315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 294</enbez><titel format="parat">Gerichtshilfe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde aus dem Bereich der Sozialverwaltung bestimmen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004000315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 295</enbez><titel format="parat">Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) gehören zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltungen.</P><P>(2) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle werden von Beamten des höheren Dienstes, von staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder Sozialpädagogen oder von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Der Leiter der Aufsichtsstelle muß die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Beamter des höheren Dienstes sein. Die Leitung der Aufsichtsstelle kann auch einem Richter übertragen werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004101360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 296</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004201305"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 297</enbez><titel format="parat">Verbot der Prostitution</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets</LA></DD></DL>durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.</P><P>(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde oder andere Behörden übertragen.</P><P>(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNG000800315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><gliederungseinheit><gliederungskennzahl>080</gliederungskennzahl><gliederungsbez>Achter Abschnitt</gliederungsbez><gliederungstitel>Schlußvorschriften</gliederungstitel></gliederungseinheit></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004300315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 298</enbez><titel format="parat">Mindestmaß der Freiheitsstrafe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.</P><P>(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 299</enbez><titel format="parat">Geldstrafe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strafgesetzbuches) gelten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.</P><P>(2) Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches nicht höher ist als das nach bisherigem Recht angedrohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.</P><P>(3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt werden, wenn auch nach bisherigem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen war.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004500315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 300</enbez><titel format="parat">Übertretungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298, 299 sind anzuwenden.</P><P>(2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1 des Strafgesetzbuches außer Betracht.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004601306"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 301</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004700315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 302</enbez><titel format="parat">Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004800315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 303</enbez><titel format="parat">Führungsaufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet werden.</P><P>(2) Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist, tritt Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE004900315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 304</enbez><titel format="parat">Polizeiaufsicht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005000315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 305</enbez><titel format="parat">Berufsverbot</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005100315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 306</enbez><titel format="parat">Selbständige Anordnung von Maßregeln</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005200315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 307</enbez><titel format="parat">Verfall</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden ist und über die nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">über die Voraussetzungen des Verfalls (§§ 73, 73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige Recht den Verfall oder die Einziehung des Entgelts vorschreibt,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">über die Schätzung, die Entscheidung in Härtefällen, die Wirkung des Verfalls und seine nachträgliche Anordnung (§§ 73b bis 73d, 76 des Strafgesetzbuches).</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung eine höhere Geldstrafe hätte verhängt werden können als nach neuem Recht. An die Stelle der Anordnung des Verfalls eines Gegenstandes tritt der Verfall des Wertersatzes.</P><P>(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige Recht für den Betroffenen günstiger ist.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005300315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 308</enbez><titel format="parat">Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen (§§ 77 bis 77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen.</P><P>(2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei.</P><P>(3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag bleibt wirksam, auch wenn die Antragsberechtigung nach neuem Recht einem anderen zusteht.</P><P>(4) War am 1. Januar 1975 das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach den Vorschriften des bisherigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.</P><P>(5) Ist die Tat erst durch die Vorschriften des neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. März 1975.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 309</enbez><titel format="parat">Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78 bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen.</P><P>(2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige Recht.</P><P>(3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts.</P><P>(4) Ist die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstreckung, abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühestens mit dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungshandlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.</P><P>(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), ist § 78 Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005500315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 310</enbez><titel format="parat">Bekanntgabe der Verurteilung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, daß eine Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005600315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 311</enbez><titel format="parat">Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger und besonders Verpflichtete</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses, namentlich eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die nach neuem Recht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet werden sollen, nach bisherigem Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Vorschriften des bisherigen Rechts über die Verletzung eines fremden Geheimnisses weiter und</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">für die nach dem 1. Januar 1975 begangenen Taten die Strafvorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) entsprechend,</LA></DD></DL>sofern die Strafvorschriften des neuen Rechts allein deswegen nicht anwendbar sind, weil der Täter vor dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Voraussetzungen, unter denen die Verpflichtung nach neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen hatten.</P><P>(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5, § 204 des Strafgesetzbuches), soweit sie im übrigen für den Täter günstiger sind.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005700315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 312</enbez><titel format="parat">Gerichtsverfassung und Strafverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Strafsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist oder das Revisionsgericht das Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung zurückverweist.</P><P>(2) Der Bundesgerichtshof ist auch dann zur Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision zuständig, wenn die Revision sich gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgericht oder des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurteil der kleinen oder großen Strafkammer richtet, durch das die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, und Termin zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht noch nicht bestimmt ist.</P><P>(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung oder auf Zulassung der Urteilsbekanntmachung erkannt worden und ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß die Revision im übrigen unbegründet ist, so berichtigt es den Urteilsspruch dahin, daß an die Stelle <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung das Berufsverbot,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Zulässigkeit der Urteilsbekanntmachung deren Anordnung</LA></DD></DL>tritt.</P><P>(4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein wegen der Artikel 299 und 307 dem Gesetz nicht entspricht, so kann die Revision auch dann verworfen werden, wenn eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall nicht zu erwarten ist.</P><P>(5) Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005800315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 313</enbez><titel format="parat">Noch nicht vollstreckte Strafen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlaß erstreckt sich auf Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war.</P><P>(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor Inkrafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte.</LA></DD></DL></P><P>(3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt worden, die eine nach neuem Recht nicht mehr anwendbare Strafvorschrift und zugleich eine andere Strafvorschrift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung), so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die den Sachverhalt, welcher der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat.</P><P>(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.</P><P>(5) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE005900315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 314</enbez><titel format="parat">Überleitung der Vollstreckung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Eine vor dem 1. Januar 1975 verhängte und noch nicht oder erst zum Teil vollzogene Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird als Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt als Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vollzogen.</P><P>(2) Ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung vor dem 1. Januar 1975 bedingt ausgesetzt, so tritt Führungsaufsicht ein. Die Auferlegung besonderer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung gilt als Weisung gemäß § 68b Abs. 2 des Strafgesetzbuches.</P><P>(3) Eine vor dem 1. Januar 1975 angeordnete Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung hat die Wirkung eines Berufsverbots.</P><P>(4) Eine vor dem 1. Januar 1975 ausgesprochene Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils wird so vollstreckt, als wenn auf Anordnung der Bekanntmachung des Urteils erkannt wäre.</P><P>(5) Ist vor dem 1. Januar 1975 neben der Strafe auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erkannt worden, so ist § 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, daß die begonnene Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach diesem Zeitpunkt noch drei Monate fortgesetzt werden kann.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007501377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 315</enbez><titel format="parat">Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre.</P><P>(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.</P><P>(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetzter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.</P><P>(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007604377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 315a</enbez><titel format="XML">Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten;<BR/> Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat. Die Verfolgungsverjährung gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.</P><P>(2) Die Verfolgung von Taten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.</P><P>(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht.</P><P>(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits verjährt war.</P><P>(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ Art. 315a Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 2 G v. 27.9.1993 I 1657 F. ab 27.9.1993 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007700309"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 315b</enbez><titel format="parat">Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007801377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 315c</enbez><titel format="parat">Anpassung der Strafdrohungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die übrigen Strafdrohungen entfallen. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007900377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316</enbez><titel format="parat">Übergangsvorschrift zum Neunten Strafrechtsänderungsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1065) gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten des Neunten Strafrechtsänderungsgesetzes am 6. August 1969 noch nicht verjährt waren.</P><P>(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008000377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316a</enbez><titel format="parat">Übergangsvorschrift zum Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) § 78 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1046) gilt auch für früher begangene Taten, wenn die Verfolgung beim Inkrafttreten des Sechzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1979 noch nicht verjährt war.</P><P>(2) § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I S. 315) bleibt unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006102377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316b</enbez><titel format="parat">Übergangsvorschrift zum Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) § 67 Abs. 4 und § 67d Abs. 5 des Strafgesetzbuchs finden keine Anwendung auf Unterbringungen, die vor dem 1. Mai 1986 angeordnet worden sind; für die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe gilt das bisherige Recht.</P><P>(2) Ist jemand vor dem 1. Mai 1986 zu mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen oder zu lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt worden, so ist § 460 der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden, wenn nach neuem Recht auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt worden wäre.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008100377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316c</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008200140"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316d</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008303377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316e</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.</P><P>(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.</P><P>(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.</P><P>(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008400377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316f</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.</P><P>(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.</P><P>(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008500123"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316g</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008600123"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316h</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>Art. 316h Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 10.2.2021 I 1098 - 2 BvL 8/19 -</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008700123"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316i</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612), auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2017 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, ist § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Dreiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) anwendbar. Artikel 316g bleibt unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008800360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316j</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Jahressteuergesetz 2020</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 29. Dezember 2020 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, so ist abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der am 29. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>es sich um eine unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Voraussetzungen begangene Tat handelt oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch Verjährung nach § 47 der Abgabenordnung nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>das Erlöschen im Sinne von § 73e Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches nach dem 29. Dezember 2020 eingetreten ist.</LA></DD></DL></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE008901360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316k</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE009000360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316l</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis 176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. Die Artikel 316g und 316i bleiben unberührt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE009100360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316m</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE009200360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316n</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Strafgerichtliche Urteile, die aufgrund der folgenden Vorschriften nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, werden aufgehoben: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>aufgrund des § 219a des Strafgesetzbuches <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>in der vom 16. Juni 1993 bis einschließlich 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>in der vom 1. Januar 1999 bis einschließlich 28. März 2019 geltenden Fassung,</LA></DD><DT>c)</DT><DD Font="normal"><LA>in der vom 29. März 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder</LA></DD><DT>d)</DT><DD Font="normal"><LA>in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung sowie</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>aufgrund des § 219b des Strafgesetzbuches in der vom 1. Oktober 1987 bis einschließlich 15. Juni 1993 geltenden Fassung.</LA></DD></DL></P><P>(2) Die Verfahren, die den in Absatz 1 genannten Urteilen zugrunde liegen, werden eingestellt.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE009301125"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316o</enbez><titel format="XML">Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches gilt § 67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.</P><P>(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten § 43 des Strafgesetzbuches und § 11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel 313 Absatz 2 gilt entsprechend.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE009500125"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 316p</enbez><titel format="XML">Noch nicht vollstreckte Strafen im Zusammenhang mit Cannabis nach dem Betäubungsmittelgesetz</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, ist Artikel 313 entsprechend anzuwenden.</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006200315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 317</enbez><titel format="parat">Überleitung des Verfahrens wegen Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwebenden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist, werden in der Lage, in der sie sich befinden, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafverfügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zuständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in diesem Fall nicht anzuwenden.</P><P>(2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwiderhandlung ergangen ist, die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen gelten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung fort. Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht entspricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wandelt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision im übrigen einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet. Hebt das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückverweisen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006300315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 318</enbez><titel format="parat">Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die nach bisherigem Recht mit Ordnungsstrafe bedroht waren und nach neuem Recht Ordnungswidrigkeiten sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem Höchstmaß der bisherigen Ordnungsstrafe bestimmt.</P><P>(2) Ist jedoch vor dem 1. Januar 1975 wegen einer der in Absatz 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen ein Ordnungsstrafbescheid erlassen worden, so ist in dem weiteren Verfahren das bisherige Recht anzuwenden.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006400315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 319</enbez><titel format="parat">Anwendung des bisherigen Kostenrechts</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergangene Entscheidung vor dem 1. Januar 1975 rechtskräftig geworden ist.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006501377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 320</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(weggefallen)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006602360"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 321</enbez><titel format="XML">(weggefallen)</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P/></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006700315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 322</enbez><titel format="parat">Verweisungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><I>Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.</I></P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE006800315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 323</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>-</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007000315"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 324</enbez><titel format="parat">Sonderregelung für Berlin</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer sich auf die §§ 84 bis 87, 89 und 109 bis 109k bezieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26 Nr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152 bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Artikel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwenden, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land Berlin übernommen ist.</P><P>(2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch im Land Berlin anzuwenden.</P><P>(3) (Änderungsvorschrift)</P><P>(4) Die zugunsten des Bundes und der Länder, ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren Mitglieder geltenden Strafvorschriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin anzuwenden.</P><P>(5) Für § 74a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Land Berlin die nachstehend bezeichneten Besonderheiten: <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nummer 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:<DL Font="normal" Type="arabic"><DT/><DD Font="normal"><LA Size="normal"><DL Font="normal" Type="arabic"><DT>&quot;2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetzbuches,</LA></DD></DL></LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Nummer 3 ist nicht anzuwenden.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007102377"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 325</enbez></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(weggefallen)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE007201306"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Art 326</enbez><titel format="parat">Inkrafttreten, Übergangsfassungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.</P><P>(2) § 78a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Artikel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Artikel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Artikel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250 Nr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Artikel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, auch soweit diese Vorschrift nach Artikel 315 Abs. 3 entsprechend gilt, Artikel 323, 324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.</P><P>(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.</P><P>(4) (weggefallen)</P><P>(5) (weggefallen)</P><P>(6) (gegenstandslos)</P></Content></text><fussnoten/></textdaten></norm>
<norm builddate="20240402214009" doknr="BJNR004690974BJNE888800301"><metadaten><jurabk>StGBEG</jurabk><enbez>Anhang EV</enbez><titel format="XML">Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III<BR/>(BGBl. II 1990, 889, 957)<BR/>- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P><noindex> Abschnitt III <BR/>Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: <BR/>... <DL Font="normal" Type="arabic"><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA Size="normal">Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393),</LA><LA Size="normal">mit folgender Maßgabe:</LA><LA Size="normal">Artikel 14 bis 292, 298 bis 306, 312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.</LA></DD></DL>... </noindex></P></Content></text></textdaten></norm>
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