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<?xml version="1.0" encoding="UTF-8" ?><!DOCTYPE dokumente SYSTEM "http://www.gesetze-im-internet.de/dtd/1.01/gii-norm.dtd">
<dokumente builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026"><norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><amtabk>ERVDPMAV</amtabk><ausfertigung-datum manuell="ja">2026-02-25</ausfertigung-datum><fundstelle typ="amtlich"><periodikum>BGBl. I</periodikum><zitstelle>2026, Nr. 50</zitstelle></fundstelle><langue>Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt</langue><standangabe checked="ja"><standtyp>Sonst</standtyp><standkommentar>Ersetzt V 424-1-13 v. 1.11.2013 I 3906 (ERVDPMAV 2013)</standkommentar></standangabe></metadaten><textdaten><fussnoten><Content><P><BR/> <pre xml:space="preserve">(+++ Textnachweis ab: 1.3.2026 +++)<BR/><BR/></pre>Die V wurde als Artikel 1 der V v. 25.2.2026 I Nr. 50 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 1.3.2026 in Kraft. <BR/></P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000100000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 1</enbez><titel format="XML">Einreichung elektronischer Dokumente</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,</LA></DD><DT>4.</DT><DD Font="normal"><LA>in Verfahren nach dem Designgesetz.</LA></DD></DL></P><P>(2) Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.</P><P>(3) Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.</P></Content></text><fussnoten><Content><P>(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.2.2026 I Nr. 50 +++)</P></Content></fussnoten></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000200000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 2</enbez><titel format="XML">Einreichung über digitale Dienste</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Elektronische Dokumente können beim Deutschen Patent- und Markenamt über diejenigen digitalen Dienste eingereicht werden, die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zur Verfügung gestellt werden oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts benannt werden.</LA></DD></DL></P><P>(2) Elektronische Dokumente können auch durch Zugänglichmachung in einer vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür anerkannten Datenbank eingereicht werden, wenn der Anmelder den Abruf aus der Datenbank unter Angabe der erforderlichen Informationen beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die anerkannten Datenbanken bekannt.</P><P>(3) Die Nutzung der digitalen Dienste nach Absatz 1 setzt eine Registrierung voraus. Die Registrierung erfolgt <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>durch Identitätsnachweis über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes in einem Verfahren nach § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes oder</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in einem anderen vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Registrierungsverfahren.</LA></DD></DL>Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt die Authentisierung für die Einreichung elektronischer Dokumente durch die vom Deutschen Patent- und Markenamt anerkannten Authentisierungsmittel. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Registrierungsverfahren und die Einzelheiten hierzu sowie die anerkannten Authentisierungsmittel bekannt.</P><P>(4) Elektronische Dokumente können auch ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 über digitale Dienste nach Absatz 1 eingereicht werden: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>in Markenverfahren <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>für Anmeldungen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>für Anträge auf internationale Registrierung nach Artikel 3 des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989 (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017),</LA></DD></DL></LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>in Designverfahren <DL Type="alpha"><DT>a)</DT><DD Font="normal"><LA>für Anmeldungen,</LA></DD><DT>b)</DT><DD Font="normal"><LA>für Anträge auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.</LA></DD></DL></LA></DD></DL>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann weitere Verfahrenshandlungen bestimmen, bei denen elektronische Dokumente ohne die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 eingereicht werden können. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese Verfahrenshandlungen auf seiner Internetseite bekannt.</P><P>(5) Werden nach Absatz 1 Nummer 2 digitale Dienste einer europäischen oder internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation benannt, so gelten für die Einreichung elektronischer Dokumente über diese digitalen Dienste abweichend von den Absätzen 3 und 4 ausschließlich die für die Nutzung dieser elektronischen Systeme geltenden Anforderungen an die Registrierung und Authentisierung.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000300000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 3</enbez><titel format="XML">Einreichung während einer Anhörung oder mündlichen Verhandlung</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Während einer Anhörung oder einer mündlichen Verhandlung können elektronische Dokumente über eine vom Deutschen Patent- und Markenamt hierfür zur Verfügung gestellte digitale Austauschplattform eingereicht und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden.</P><P>(2) Der Zugang zur digitalen Austauschplattform erfordert einen Identitätsnachweis der Verfahrensbeteiligten.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000400000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 4</enbez><titel format="XML">Einreichung auf einem Datenträger</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.</P><P>(2) Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.</P><P>(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000500000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 5</enbez><titel format="XML">Zustellung elektronischer Dokumente</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.</P><P>(2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.</P><P>(3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000600000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 6</enbez><titel format="XML">Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt: <DL Type="arabic"><DT>1.</DT><DD Font="normal"><LA>die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,</LA></DD><DT>2.</DT><DD Font="normal"><LA>die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie</LA></DD><DT>3.</DT><DD Font="normal"><LA>weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.</LA></DD></DL></P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000700000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 7</enbez><titel format="XML">Einreichung in Beschwerdeverfahren</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.</P></Content></text></textdaten></norm>
<norm builddate="20260228215501" doknr="BJNR0320B0026BJNE000800000"><metadaten><jurabk>ERVDPMAV 2026</jurabk><jurabk>ERVDPMAV</jurabk><enbez>§ 8</enbez><titel format="XML">Sonderregelungen für die Verwendung des digitalen Dienstes DPMAdirektPro</titel></metadaten><textdaten><text format="XML"><Content><P>(1) § 2 Absatz 3 gilt nicht für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.</P><P>(2) Für die Einreichung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.</P><P>(3) § 5 Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Zustellung elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro.</P><P>(4) Für den Abruf elektronischer Dokumente über den digitalen Dienst DPMAdirektPro sind die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt angebotenen Authentisierungsmittel zu verwenden. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die angebotenen Authentisierungsmittel und die Einzelheiten hierzu bekannt.</P></Content></text></textdaten></norm>
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