# § 5 Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung Bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die in der Zeit nach dem 31. Dezember 1995 ergehen, sind die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: [Tabelle]