# § 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung (1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.