# § 66 Prüfungsort der Eignungsprüfung (1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prüfungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eignungsprüfung fest. (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.