# § 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde (1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnisurkunde aus. (2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.