# § 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wirddie Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.