# § 17 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.