# § 8 Modul der Vertiefungsrichtung (1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus. (2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch. (3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.