# § 5 Datenübermittlung durch die Bundesanstalt (1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen. (2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. (3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische Systeme einsetzen.