# § 1 Zweck (1) Dieses Gesetz dient in Ergänzung des Marktorganisationsgesetzes der Durchführung von Sondermaßnahmen der Europäischen Union im Milchmarktbereich, soweit es sich um eine außergewöhnliche Maßnahme im Sinne des § 9b Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.