# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Metallblasinstrumentenmacher/Metallblasinstrumentenmacherin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 89, Metallblasinstrumentenmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.