# § 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und 2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.