# § 10 Baubeginn Mit der Ausführung genehmigter Baumaßnahmen darf erst begonnen werden, wenn 1.die bauaufsichtliche Genehmigung zugestellt worden ist und 2.der Unternehmer den Beginn der Bauarbeiten dem Eisenbahn-Bundesamt mindestens eine Woche vorher schriftlich angezeigt hat.