# § 2 Datenübermittlung Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach 1.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der a)Bezeichnung der Behörde, b)Anschrift, c)Internetadresse, 2.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und 3.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich a)Firmenbezeichnung, b)Name des gesetzlichen Vertreters, c)Geschäftsadresse, d)Internetadresse, e)Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und f)Art der Zulassung zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.