# § 26 Inhalt des Teiles 2 Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege erstreckt sich auf 1.die in Anlage Abschnitt A, D und G genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.