# § 2 Bindungswirkung der Maßstäbe (1) Das Finanzausgleichsgesetz dient der Ableitung der konkreten jährlichen Zuteilungsfolgen im Regelungsbereich des § 1 Abs. 1. (2) Das Finanzausgleichsgesetz hat den finanzwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Möglichkeiten der Anpassung an finanzwirtschaftliche Veränderungen sind sicherzustellen. (3) (weggefallen)