# § 6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-Handwerk. (2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende Arbeiten auszuführen: 1.Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten durchführen und Ergebnisse dokumentieren, 2.die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Nummer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.